Als Cross Foreign Companies werden Gesellschaften bezeichnet, die (nahezu) ausschließlich zur Minimierung der Steuerbelastung in einer Beteiligungskette zwischengeschalten werden. Zahlreiche Staaten haben spezielle Normen im Gesetz verankert, um den Entzug des Besteuerungssubstrats durch CFCs zu verhindern. Im deutschen Steuerrecht unterbinden die § 8ff. AStG die Wirkungen von CFCs.
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