Dauerfristverlängerung i.S.d UStG

Der Unternehmer kann gem. § 18 Abs. 6 UStG in Verbindung mit §§ 46 bis 48 UStDV beantragen, die Abgabe von Voranmeldungen und die Entrichtung entsprechender Vorauszahlungen dauerhaft um einen Monat zu verlängern. Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet sind, müssen zusätzlich eine Sondervorauszahlung i.H.v. 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des letzten Kalenderjahrs leisten.