Ein Duldungsbescheid kann gem. § 191 Abs. 1 AO zur Duldung der Vollstreckung der Steuerschuld erlassen werden. Typischerweise handelt es sich um Fälle, in denen Vermögen zum Schutz vor dem Zugriff des Finanzamts auf einen Dritten übertragen wird. Der Dritte kann in diesen Fällen per Duldungsbescheid zur Herausgabe des Vermögens verpflichtet werden.
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