Ein EBITDA-Vortrag kann gem. § 4h Abs. 1 S. 3 EStG grds. entstehen, wenn die Nettozinsaufwendungen geringer sind als das verrechenbare EBITDA. Der EBITDA-Vortrag kann in die nächsten fünf VZ vorgetragen werden und erhöht das Zinsabzugspotenzial dieser VZ. Die Auflösung des EBITDA-Vortrags folgt dem FiFo-Verfahren. Ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht, sofern ein Ausnahmetatbestand greift.
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