Echte Umsatzsteuerbefreiungen

Bei echten Steuerbefreiungen ist der Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen nicht ausgeschlossen, sodass die Leistung vollständig von der Umsatzsteuer entlastet wird. Dies betrifft die Befreiungen nach § 4 Nrn. 1 – 7 UStG.