Werden Wirtschaftsgüter, an deren stillen Reserven Deutschland das Besteuerungsrecht innehat, in eine ausländische Betriebsstätte überführt, ist der Tatbestand der Entstrickung erfüllt, falls es zu einer Beschränkung oder zum Ausschluss des Besteuerungsrechts kommt. Im Ergebnis sind stille Reserven aufzudecken und werden vorgezogen besteuert. Die Entstrickung greift u.a. bei der Verlagerung des Sitzes bzw. der Geschäftsleitung ins Ausland, da die entsprechenden Wirtschaftsgüter fortan nicht mehr einem inländischen Betriebsvermögen zugeordnet sind. Bei Sitz-/Geschäftsleitungsverlagerung in Gebiete außerhalb der EU/EWR gilt die Gesellschaft als aufgelöst, § 12 Abs. 3 KStG. Rechtsgrundlagen bilden die §§ 4 Abs. 1, 4g EStG und § 12 Abs. 1 KStG.