Werden Wirtschaftsgüter, an deren stillen Reserven Deutschland das Besteuerungsrecht innehat, in eine ausländische Betriebsstätte überführt, ist der Tatbestand der Entstrickung erfüllt, falls es zu einer Beschränkung oder zum Ausschluss des Besteuerungsrechts kommt. Im Ergebnis sind stille Reserven aufzudecken und werden vorgezogen besteuert. Die Entstrickung greift u.a. bei der Verlagerung des Sitzes bzw. Geschäftsleitung ins Ausland, da die entsprechenden Wirtschaftsgüter fortan nicht mehr einem inländischen Betriebsvermögen zugeordnet sind. Bei Sitz-/Geschäftsleitungsverlagerung in Gebiete außerhalb der EU/EWR gilt die Gesellschaft als aufgelöst, § 12 Abs. 3 KStG. Rechtsgrundlagen bilden die § 4 Abs. 1 S. 5 EStG und § 12 Abs. 1 KStG.
Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unserer Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.
Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten. Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken.