Entwicklungskosten

Für Entwicklungskosten besteht ein Ansatzwahlrecht nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB. In jedem Fall sind solche Kosten aber nur zu aktivieren, wenn sie klar von den Forschungskosten zu trennen sind und wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (hochwahrscheinliches Entstehen eines Vermögensgegenstandes). Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen (§ 255 Abs. 2a S. 2 HGB). Sind Forschungs- und Entwicklungskosten nicht voneinander zu trennen, besteht ein Aktivierungsverbot (§ 255 Abs. 2a S. 4 HGB).