Ergänzungsbescheid

Ein Ergänzungsbescheid dient nach § 179 Abs. 3 AO der nachträglichen Feststellung einer notwendigen Feststellung, die im vorangegangenen Bescheid unterblieben ist. Die nachträgliche Feststellung durch Ergänzungsbescheid ist allerdings nur möglich, soweit der vorangegangene Bescheid nicht nach § 125 AO nichtig ist. Ein Ergänzungsbescheid ist bspw. zur Feststellung der Gewinnverteilung zulässig. In einem Ergänzungsbescheid können keine inhaltlichen Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrigiert werden. Für den Erlass eines Ergänzungsbescheids steht dem Finanzamt kein Spielraum zur Verfügung. Siehe AEAO zu § 179.