Ergänzungsbilanzen sind ausschließlich bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) aufzustellen. Sie enthalten für einzelne Gesellschafter Wertkorrekturen zu den Beträgen, die in der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft für die gesamthänderisch gebundenen Wirtschaftsgüter angesetzt sind. Die Wertansätze der Steuerbilanz, die nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz aus der Handelsbilanz abgeleitet werden, ergeben in Verbindung mit den Korrekturposten der Ergänzungsbilanz den steuerlichen Wertansatz für die Wirtschaftsgüter. Aufzustellen ist die Ergänzungsbilanz insbesondere bei Eintritt neuer Gesellschafter, bei Einbringung nach § 24 UmwStG, im Fall der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, sowie bei Inanspruchnahme personenbezogener Steuervergünstigungen durch eine Perso-nengesellschaft für einzelne Gesellschafter, wodurch einzelnen Gesellschaftern bzgl. der Wirtschaftsgüter, von der Gesamthandsbilanz abweichende Anschaffungskosten, zugerechnet werden. Ergänzungsbilanzen können sowohl positiv als auch negativ sein.
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