Unabhängig von § 1 Abs. 1 HGB sind Formkaufleute i.S.d. § 6 HGB Kaufleute Kraft Gesetz. Somit stellt das Gesetz Gesellschaften, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben, auf die gleiche Stufe mit dem Kaufmann kraft Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB). Zu den Gesellschaften, die Kaufmann kraft Rechtsform sind, gehören: AG, KGaA, GmbH, OHG, KG sowie SE. Nicht darunter fallen: Genossenschaften, stille Gesellschaften, GbR, Partnerschaften, Vereine sowie Stiftungen.
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