Für Forschungskosten besteht ein Ansatzverbot nach § 248 Abs. 2 HGB. Handels- und steuerrechtlich stellen sie zwingend Aufwand dar. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grds. keine Aussage gemacht werden können (§ 255 Abs. 2a S. 3 HGB). Sind Forschungs- und Entwicklungskosten nicht voneinander zu trennen, besteht ein Aktivierungsverbot auch für im Gesamtbetrag enthaltene Entwicklungskosten (§ 255 Abs. 2a S. 4 HGB).
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