Die Funktionsverlagerung ist in § 1 Abs. 3 S. 9 AStG geregelt. Es wird die Übertragung einer betrieblichen Funktion auf eine rechtlich selbständige ausländische verbundene Gesellschaft erfasst. Für die übertragenen Funktionen ist ein Preis anzusetzen, welcher dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht wird. Dabei sind alle Risiken und Ertragschancen in die Bewertung einzubeziehen. Bewertungsgrundlage stellt das übergehende Gewinnpotential dar. Grundsätzlich ist die übertragene Funktion als Ganzes zu bewerten (Transferpaket). Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz. Siehe dazu auch § 1 Abs. 3 S. 10f. AStG.
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