Nach Systematik der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) beträgt die Steuer auf außerordentliche Einkünfte das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte vermindert zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte. Damit ist die Fünftelregelung nur von Vorteil, solange sich das zu versteuernde Einkommen im progressiven Bereich des Einkommensteuertarifs bewegt. Bei negativem verbleibendem zu versteuerndem Einkommen und positivem zu versteuerndem Einkommen beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.
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