Geringfügig Beschäftigte

Beschäftigungen mit geringem Entgelt und Haushaltbeschäftigungen sind in § 40a Abs. 2 EStG geregelt. Dabei behält der Arbeitgeber die Steuern und Abgaben ein. Das Arbeitsentgelt darf 450 € im Monat nicht überschreiten. Der Arbeitgeber trägt 30 % pauschale Abgaben und der Arbeitnehmer zahlt keine Steuern sowie auf Antrag keine Sozialabgaben.