Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) handelt es sich um abnutzbare selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Wert 800 € (bis 2017: 410 €) nicht übersteigt. Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungskosten eines GWG sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für GWG mit Anschaffungskosten über 250€ (ohne USt) ist ein gesondertes laufendes Verzeichnis zu führen. Alternativ ist für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten (ohne USt) zwischen 250€ und 1.000€ auch die Einstellung in einen Sammelposten i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG und eine Abschreibung über fünf Jahre möglich. Dabei mindert das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts den Sammelposten nicht. Es erfolgt also eine pauschale Abschreibung, auch wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr existiert. Die Umsatzsteuer zählt zu den Anschaffungskosten, sofern der Steuerpflichtige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, § 9b EStDV. Jedoch gelten auch für Unternehmer, die keinen Vorsteuerabzug haben z.B. Ärzte die Wertgrenzen ohne Umsatzsteuer (R 9b Abs. 2 EStR).
Beispiel:
Arzt A kauft einen Schreibtisch für 952 € (inklusive 19% Umsatzsteuer Netto: 800 €). Es liegt auch in diesem Fall ein GWG vor. Als Betriebsausgabe sind 952 € absetzbar.
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