Das Institut des Gesamtplans wurde im Rahmen der Rechtsprechung zum Gestaltungsmissbrauch entwickelt. Demnach werden Vorgänge, die auf einem Gesamtplan beruhen, als ein Vorgang behandelt. Kurz gesagt: Werden steuerlich relevante Vorgänge im Rahmen einer Gestaltung derart gesplittet, dass es zu einer Steuerminderung kommt und dient die künstliche unangemessene rechtliche Gestaltung (§ 42 AO) der Steuerminderung, ist die tatsächliche Durchführung irrelevant. Vielmehr ist der Sachverhalt als ein Vorgang zu behandeln.
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