Gewinnermittlungszeitraum

Grundsätzlich: Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 S. 2 KStG). Für Buchführungspflichtige ist jedoch das Wirtschaftsjahr, für das regelmäßig Abschlüsse erstellt werden, entscheidend (§ 7 Abs. 4 S. 3 KStG). Weicht dieses vom Kalenderjahr ab, gilt das Einkommen in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 S. 2 KStG). Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr ist jederzeit möglich, eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr bedarf der Zustimmung des Finanzamts.