Die Hinzurechnungsbesteuerung, geregelt in den §§ 7ff. AStG, dient der Vermeidung eine Verlagerung deutscher Einkünfte ins niedrig besteuerte Ausland. Demnach entfällt die Abschirmwirkung ausländischer Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der deutschen Steuerbemessungsgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen. Das ausländische Einkommen, welches normalerweise nicht der deutschen Besteuerung unterliegen würde, wird demnach hinzugerechnet.