Horizontaler Verlustausgleich

Gewinne und Verluste derselben Einkunftsart aus unterschiedlichen Quellen können unbeschränkt miteinander verrechnet werden. Ausnahmen gibt es in § 15 Abs. 4 EStG bei Verlusten aus gew. Tierzucht oder aus Termingeschäften sowie in § 15a und § 15b EStG.