Das Imparitätsprinzip ist materieller Vermögensermittlungsgrundsatz des Handelsbilanzrechts. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Das Imparitätsprinzip zielt auf die Erfassung eingetretener Stichtagsvermögensminderungen. Es verlangt:
Abwertungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (gemildertes Niederstwertprinzip), Abwertungen von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens unabhängig von der Dauer der Wertminderung (strenges Niederstwertprinzip), Aufwertungen von Schulden auf den höheren Stichtagswert (Höchstwertprinzip), Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. (siehe auch Vollständigkeitsgebot, Realisationsprinzip)
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