Immaterielle Wirtschaftsgüter stellen nicht physischen Vermögenswert eines Unternehmens in der Steuerbilanz dar. Beispielsweise Konzessionen, Lizenzen, Patente, Nutzungsrechte, Erfindungen, der erworbene Geschäfts- oder Firmenwert oder Ähnliches.
Entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen sind aktivierungspflichtig (vgl. § 5 Abs. 2 EStG). Selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen jedoch nicht aktiviert werden.
Immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens müssen aktiviert werden (z.B. Software, die ein PC-Hersteller zusammen mit seinem Produkt vertreibt).
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