Immaterielle Vermögensgegenstände stellen nicht physischen Vermögenswert eines Unternehmens in der Handelsbilanz dar. Beispiele sind Konzessionen, Lizenzen, Patente, Nutzungsrechte, Erfindungen, der erworbene Geschäfts- oder Firmenwert oder Ähnliches.
Für alle entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände gilt ein Aktivierungsgebot. Für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sieht das HGB ein bedingtes Aktivierungswahlrecht vor. Für immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (z.B. in Auftragsarbeit erstellte Software oder Software, die ein PC-Hersteller zusammen mit seinem Produkt vertreibt) besteht eine generelle Aktivierungspflicht.
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