Rechtsgrundlage der Infektionstheorie (auch Abfärbetheorie genannt) ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Übt eine Gesellschaft oder Person neben einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Folglich unterliegen die gesamten Einkünfte der Gewerbesteuer. Nur bei einem äußerst geringen Umfang der gewerblichen Tätigkeit (< 3 % und bis 24.500 € des Gesamtumsatzes), ist darauf zu verzichten.
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