Ein Kannkaufmann i.S.d. § 2 HGB ist Kaufmann kraft Eintragung in das Handelsregister. Dies sind i.d.R. Kleingewerbetreibende, für deren Betrieb kaufmännische Einrichtungen nicht erforderlich sind. Grundsätzlich wären diese Gewerbetreibenden Nichtkaufleute, die erst mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erhalten.
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