Die Kapitalertragsteuer, geregelt im § 43 EStG, muss bei einer Vielzahl von Kapitaleinkünften an der Quelle erhoben werden. Ab 2009 gilt mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer bei dieser besonderen Erhebungsform als abgegolten, sofern die Einkünfte nicht einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden müssen oder der besondere Steuersatz nach § 32 d Abs. 2 EStG nicht greift. In Folge müssen die Kapitaleinkünfte nicht erklärt werden, siehe auch Abgeltungssteuer.
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