Ein Kommissionär verkauft Waren im eigenen Namen auf fremde Rechnung (auf Rechnung eines anderen Unternehmers) gegen Provision. Der Kommissionär verpflichtet sich gegenüber dem Kommittenten, für diesen Geschäfte gegenüber Dritten auszuführen (§§ 383 ff. HGB). Beim Kommissionsgeschäft i.S.d. § 3 Abs. 3 UStG fingiert das Gesetz, zeitgleich mit der Lieferung des Kommissionärs an den Kunden, eine Lieferung zwischen Kommittenten und Kommissionär. Im internationalen Steuerrecht begründet der Kommissionär keine Betriebsstätte für den Kommittenten.
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