Nach § 3 Abs. 3 UStG wird bei einem Kommissionsgeschäft eine Lieferung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär sowie eine Lieferung zwischen dem Kommissionär und dem Käufer fingiert, obwohl die Ware direkt vom Kommittenten an den Kunden geliefert wird. Zeitlich fallen die fingierte und die tatsächliche Lieferung zusammen.
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