Die Einkommensteuer wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit direkt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die sog. Lohnsteuer ist somit keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird vom Arbeitnehmer geschuldet, aber vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (§ 38 Abs. 3 EStG).
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