Das Objektivierungsprinzip ist ein Leitprinzip der handelsbilanziellen Vermögens- und Gewinnermittlung. Da die Rechnungslegung nach HGB dem Gläubigerschutz dient, muss sie überprüfbar sein, d.h. der Gesetzgeber hat Ermessens- Beurteilungsspielräume bei der Bilanzierung weitgehend einzuschränken. Zur Umsetzung dieser Objektivierung gibt es keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, jedoch ist sie impliziter Teil zahlreicher Vorschriften zur Bilanzierung. Beispiele: Verbot der Aktivierung bestimmter selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände, das Anschaffungswertprinzip, Verbot der Bildung von Rückstellungen für andere als die in § 249 Abs. 1 HGB genannten Zwecke, Stetigkeitsgrundsätze. (siehe auch Vorsichtsprinzip)
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