15. April 2015

Organschaft

Organschaft

Die Organschaft nach § 14 KStG bezeichnet die steuerliche Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer Einheit mit einer Gesellschaft als Organträger und weiteren Organgesellschaften. Das Rechtsinstitut der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft bewirkt, dass die Einkommen der Organgesellschaften dem Organträger zugerechnet werden und der Organträger Steuerschuldner der gesamten Organschaft ist. Damit eine Organschaft installiert werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

– Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags auf fünf Jahre,
– finanzielle Eingliederung > 50% der Stimmrechte an der Organgesellschaft,
– Geschäftsleitung des Organträgers im Inland,
– Geschäftsleitung der Organgesellschaft im Inland sowie Sitz in einem EU-/EWR-Staat,
– Gewinnabführung und Verlustübernahme.

Für eine umsatzsteuerliche Organschaft muss eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in eine Organgesellschaft (juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts) eingegliedert sein. Als Folge der umsatzsteuerlichen Organschaft werden die im Inland gelegenen Organgesellschaften wie Betriebsstätten behandelt. Die Wirkung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist nur auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt und gilt nicht für Umsätze, mit im Ausland gelegenen Unternehmensteilen. Leistungen innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft werden als sog. Innenumsätze (nicht steuerbar) qualifiziert. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist gesondert und einheitlich festzustellen.