Als Organträger gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG kommen unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder mitunternehmerische Personengesellschaften in Betracht. Der Organträger muss allerdings im Unterschied zur Organgesellschaft gewerblich tätig sein, da die Beteiligung an der Gesellschaft durchweg einer inländischen Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO zugeordnet sein muss.
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