Welche Gegenstände dem Privat- und welche dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, hat entscheidende Bedeutung für die Zuordnung zu einer Einkunftsart und die Besteuerung der stillen Reserven. Es muss dabei zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebs-vermögen und Privatvermögen unterschieden werden. Dem notwendigen Betriebsvermögen sind Gegenstände zuzuordnen, die entweder ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt werden (>50%; isolierte Betrachtung) oder aufgrund ihrer Funktion nur Betriebsvermögen sein können (integrierte Betrachtungsweise). Gewillkürtes Betriebsvermögen sind gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, deren betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50% beträgt. Bei gewillkürtem Betriebsvermögenkann der Steuerpflichtige entscheiden, ob die Gegenstände dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden sollen. Notwendiges Privatvermögen sind hingegen Wirtschaftsgüter, deren betriebliche Nutzung unter 10% liegt. Im Einzelnen siehe R 4.2 Abs. 1 EStR.