Privatvermögen

Welche Gegenstände dem Privat- und welche dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, hat entscheidende Bedeutung für die Zuordnung zu einer Einkunftsart und die Besteuerung der stillen Reserven. Es muss dabei zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen unterschieden werden. Dem notwendigen Betriebsvermögen sind Gegenstände zuzuordnen, die entweder ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt werden (>50 %; isolierte Betrachtung) oder aufgrund ihrer Funktion nur Betriebsvermögen sein können (integrierte Betrachtungsweise). Gewillkürtes Betriebsvermögen sind gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt. Bei gewillkürtem Betriebsvermögenkann der Steuerpflichtige entscheiden, ob die Gegenstände dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden sollen. Zum notwendigen Privatvermögen zählen hingegen Wirtschaftsgüter, deren betriebliche Nutzung unter 10 % liegt. Im Einzelnen siehe R 4.2 Abs. 1 EStR.