Progressionsvorbehalt

Gemäß § 32b EStG werden bestimmte Einkünfte, die zwar dem Grunde nach steuerfrei sind, zur Ermittlung des Einkommensteuertarifs der übrigen Einkünfte berücksichtigt. Aufgrund der Progression der Steuertariffunktion ergibt sich so ein höherer Durchschnitts- und Grenzsteuersatz. Einkünfte, die unter den Progressionsvorbehalt fallen, sind unter anderem Insolvenzgelder, das Eltern- und Kindergeld, Einkünfte die nach einem DBA in Deutschland steuerfrei sind und das Arbeitslosengeld II.