Prüfungsanordnung

Vor einer Außenprüfung wird dem Steuerpflichtigen eine schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung gem. § 196 AO mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO übermittelt. Mit der Prüfungsanordnung ordnet die zuständige Finanzbehörde die Außenprüfung an. Die Prüfungsanordnung hat die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung, die zu prüfenden Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien, Zulagen, ggf. zu prüfende bestimmte Sachverhalte sowie den Prüfungszeitraum zu enthalten (§ 5 Abs. 2 S. 1 BpO). Der Name des Betriebsprüfers wird ebenfalls regelmäßig mit in die Prüfungsanordnung aufgenommen. Diese ist dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben. Die Prüfungsanordnung, die Festlegung des Prüfungsbeginns und des Prüfungsorts sind selbständig anfechtbare Verwaltungsakte i.S.d. § 118 AO. Siehe auch § 5 BpO und AEAO zu § 196.