Realakt

Bei einem Realakt (u. a. schlichtes Verwaltungshandeln) handelt es sich im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO um eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf einen Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Zu den Realakten zählen Prüfungsberichte, das Betreten einer Wohnung sowie behördliche Anordnungen und Warnungen. Die Unterscheidung hat große Relevanz in der Praxis, da bspw. nur ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist und ein Realakt nicht mittels Einspruch angefochten werden kann (§§ 41, 43 VwVfG).