Das Realisationsprinzip ist materieller Vermögensermittlungsgrundsatz des Handelsbilanzrechts. Demnach sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
In der engen Auslegung als Aktivierungsprinzip entscheidet das Realisationsprinzip nur über den Zeitpunkt, zu dem ein Gewinn auszuweisen ist. Es besagt, dass Wertsteigerungen am ruhenden Vermögen nicht erfasst werden dürfen (Vorsichtsprinzip) und dass Nettovermögensmehrungen auszuweisen sind, wenn sie dem Grunde nach so gut wie sicher sind (d.h. die Vermögensmehrung muss durch eine Transaktion mit einem Dritten bestätigt sein und darf nur noch der Höhe nach Risiken ausgesetzt sein, die im Wege der Bewertung zu berücksichtigen sind).
In einer erweiterten Deutung als Periodisierungsprinzip entscheidet das Realisationsprinzip über die Erfassung von Erträgen und Aufwendungen. Es besagt, dass Erträge zu erfassen sind, wenn sie quasi-sicher sind und dass Aufwendungen in dem Jahr zu erfassen sind, in dem die zugehörigen Erträge ausgewiesen werden. (siehe auch Vollständigkeitsgebot, Imparitätsprinzip)
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