Gem. § 91 AO steht dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass eines Verwaltungsaktes zu, um zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Es muss sich dabei um einen Sachverhalt handeln, der zu einer wesentlichen Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen führt (§ 91 Abs. 1 S. 2 AO)
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