Rechtliches Gehör

Gemäß § 91 AO steht dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass eines Verwaltungsaktes zu, um zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Es handelt sich dabei inbesondere um Sachverhalte, die zu einer wesentlichen Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen führen (§ 91 Abs. 1 S. 2 AO). Damit soll verhindert werden, dass das Finanzamt seine Entscheidung einerseits auf für den Steuerpflichtigen unbekannte Tatsachen stützt oder anderserseits nachteilige Entscheidungen ohne vorherige Anhörung trifft. Der Verstoß gegen § 91 AO ist jedoch nur ein Verfahrensfehler, der nur zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit, des betreffenden Steuerbescheids führt. Eine versehentlich unterbliebene Anhörung des Beteiligten kann nach Erlass des Steuerbescheids zudem nachgeholt werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO). Siehe auch AEAO zu § 91.