Die Rechtsbehelfsbelehrung soll den Steuerpflichtigen anleiten, welche Rechtsbehelfe diese binnen einer Frist einlegen kann. Die reguläre Frist beläuft sich auf einen Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung macht den Steuerbescheid weder nichtig (§ 125 Abs. 1 AO) noch rechtswidrig, da diese lediglich eine Anfügung zum Steuerbescheid darstellt und auch keinen Begründungscharakter hat. Werden jedoch unvollständige Angaben im Rechtsbehelf gemacht oder unterbleibt die Belehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
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