15. April 2015

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen werden dann gebildet, wenn Aufwendungen nötig gewesen wären, diese aber aus innerbetrieblichen Gründen verschoben worden sind (vgl. § 249 HGB). Sie sind im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachzuholen.