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15. April 2015
Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen
Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen
Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen werden dann gebildet, wenn Aufwendungen nötig gewesen wären, diese aber aus innerbetrieblichen Gründen verschoben worden sind (vgl. § 249 HGB). Sie sind im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachzuholen.