Rückstellungen sind vermögensmindernde Innen- oder Außenverpflichtungen, deren Eintritt, Höhe und Fälligkeit nicht völlig, aber dennoch ausreichend quantifizierbar sind. Sie sollen den Aufwand der Periode zuordnen, in der er wirtschaftlich verursacht wurde. Rückstellungen gehören zum Fremdkapital. Sie kommen in Betracht für ungewisse Schulden und für bestimmte gesetzlich abschließend aufgeführte Innenverpflichtungen (Aufwandsrückstellungen). Schuldrückstellungen umfassen Verbindlichkeitsrückstellungen und Drohverlustrückstellungen. Die ungewisse Fälligkeit ist kein konstitutives Merkmal von Rückstellungen nach HGB. Durch die Maßgeblichkeit ist § 249 HGB auch für steuerliche Zwecke relevant. Rückstellungen dürfen jedoch nur gebildet werden, wenn sie die Voraussetzungen von R 5.7 Abs. 2 und 3 EStR erfüllen, es sich um Pensionsrückstellungen handelt und keine Drohverlustrückstellungen vorliegen.
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