Rücklagen für Anteile an einem herrschenden Unternehmen
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7. Januar 2016
Rücklagen für Anteile an einem herrschenden Unternehmen
Rücklagen für Anteile an einem herrschenden Unternehmen
Werden Anteile an einem herrschenden Unternehmen gehalten, ist in Höhe des auf der Aktivseite ausgewiesenen Betrags der Anteile eine Rücklage zu bilden. (§ 272 Abs. 4 HGB)