Nach § 246 Abs. 2 S. 1 HGB dürfen Posten der Aktivseite grundsätzlich nicht mit Posten der Passivseite sowie Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden (Saldierungsverbot). Allerdings schreibt § 246 Abs. 2 S. 2 HGB vor, dass Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden zu verrechnen sind (Saldierungsgebot). Entsprechend sind auch die zugehörigen Aufwendungen und Erträge zu saldieren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vermögensgegenstände dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind.
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