Schachtelstrafe

Als Schachtelstrafe wird die Pauschalierung von 5 % der Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben bezeichnet. Im Ergebnis kommt es folglich zu einer 95 %igen Steuerbefreiung der Bruttoerträge.