15. April 2015 Schachtelstrafe Schachtelstrafe Als Schachtelstrafe wird die Pauschalierung von 5 % der Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 und 2 KStG als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben bezeichnet. Im Ergebnis kommt es folglich zu einer 95 %igen Steuerbefreiung der Bruttoerträge. zum Unternehmenssteuerrecht: Kapitalgesellschaften-Lehrgang Jetzt fit werden im Steuerrecht! Zur Übersicht Alle Online-Lehrgänge Mehr Infos... Zur Übersicht StB-EXAMEN KURSE Mehr Infos... Zur Übersicht Alle INFOMATERIALien Jetzt anfordern...