Wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird, ist die Selbständigkeit zu bejahen. Die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Innenverhältnis zum Auftraggeber. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse (vgl. Abschnitt 2.2 Abs. 1 UStAE). Eine juristische Person ist grundsätzlich stets selbständig, sofern sie nicht nach § 2 Abs. 2 UStG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist.
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