Sonderausgaben i.S.d. §§ 10, 10a, 10b EStG sind Kosten der privaten Lebensführung, für die nicht das allgemeine Abzugsverbot des § 12 EStG gilt. Sie können von den Einkünften (von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen) abgezogen werden und mindern das zu versteuernde Einkommen. Damit soll dem Prinzip der subjektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden.
Eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen ist für die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben Voraussetzung. Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen (Betriebsausgaben und Werbungskosten), dürfen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Der Begriff der Sonderausgaben ist nicht gesetzlich normiert, jedoch enthalten die §§ 10, 10a, 10b EStG eine abschließende Aufzählung an abziehbaren Aufwendungen.
Sonderausgaben sind gem. § 11 Abs. 2 EStG in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie entrichtet wurden (Abflussprinzip).
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