Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Es ist zwischen Sonderbetriebsvermögen I und II zu unterscheiden. Zum Sonderbetriebsvermögen I gehören Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb dienen und vom Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wurden. Diese Wirtschaftsgüter stehen also im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters oder sind dem Gesellschafter wirtschaftlich zuzurechnen. Siehe dazu R 4.2 Abs. 2 S. 2 EStR. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen führt dazu, dass die Wirtschaftsgüter in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen sind.