Die Stand-alone-Klausel ist ein Ausnahmefall der Zinsschranke. Gehört der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern, findet die Zinsschranke keine Anwendung. Konzernzugehörigkeit liegt vor, wenn der Betrieb in einen Konzernabschluss einbezogen wird oder werden könnte oder unabhängig davon die Möglichkeit zur einheitlichen Bestimmung einer Finanz- und Geschäftspolitik besteht, § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG.
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