13. November 2019

Subsidiaritätsprinzip

Subsidiaritätsprinzip

Die Nebeneinkunftsarten (§§ 21, 20, 22 EStG) sind subsidiär zu den Haupteinkunftsarten (§§ 13, 15, 18, 19 EStG). Demnach sind Einkünfte vorrangig den superioren Einkunftsarten zuzuordnen, soweit sie zu diesen gehören. Auch unter den Nebeneinkunftsarten bestehen subsidiäre Beziehungen (§ 21 geht den §§ 20 und 22 EStG vor), wohingegen Haupteinkunftsarten untereinander gleichrangig sind.