Führt der Steuerpflichtige im Rahmen des Einspruchsverfahrens mehrere Änderungsbegehren an, die jedoch nach Auffassung des Finanzamtes nicht alle samt anzuerkennen sind, so kann dieses dem Steuerpflichtigen teilweise die Abhilfe versagen. Nach den Bestimmungen des § 365 Abs. 3 S.1 AO tritt dieser Bescheid, welcher aufgrund der Teilabhilfe erging, in die Stellung des ursprünglich angefochtenen Steuerbescheides. Der Teilabhilfebescheid wird der Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Ein weiterer Einspruch ist unzulässig.