Der Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der als solcher lebensfähig ist. Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist zur Qualifikation als Teilbetrieb nicht erforderlich. Diese Definition folgt aus den von der Finanzverwaltung entwickelten Grundsätzen, die aus der Rechtsprechung zu § 16 EStG (R 16 Abs. 3 EStR) resultieren. Entscheidend sind die wesentlichen Betriebsgrundlagen. Werden sie von mehreren Teilbereichen eines Unternehmens genutzt, liegen keine Teilbetriebe vor. Die Zuordnung von Betriebsvermögen, das nicht wesentliche Betriebsgrundlage ist, ist zur Kapitalverstärkung zulässig. Bei einer Spaltung müssen die Teilbetriebe bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses existiert haben.
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